Werbeverbot / Werbeverweigerer

Laut Gesetz dürfen Briefkästen, an denen z.B. durch Aufkleber kenntlich gemacht wurde, dass ein Einwurf von Werbesendungen und/oder Anzeigenblättern nicht erwünscht ist, bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden. Verteilunternehmen, die Mitglied im WVO oder im DDV und entsprechend zertifiziert sind, weisen ihre Verteiler auf diese Rechtslage hin und ahnden entsprechende Verstöße umgehend. Es versteht sich von selbst, dass Werbeverweigerer bei der Erfassung der Haushaltzahlen und damit der verteilbaren Auflage nicht berücksichtigt werden.

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