AGB
Allgemeine Grundlagen
- Geltungsbereich und Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Prospega GmbH, Am Pfaffenpfad 28, 97720 Nüdlingen (nachfolgend „Prospega“ ) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunden“).
Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Vereine. Personen, die im Namen oder Auftrag eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Vereins handeln, gelten als Vertreter des jeweiligen Auftraggebers.
Beauftragt eine Werbe- oder Mediaagentur Leistungen von Prospega im Namen eines Dritten, gilt grundsätzlich die Agentur als Auftraggeber und Vertragspartner von Prospega.
Eine Haftung oder Zahlungspflicht des beworbenen Unternehmens entsteht nur dann, wenn dieses ausdrücklich als Auftraggeber benannt wurde und Prospega der Vertragsübernahme zustimmt.
Gegenstand der Verträge können insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Media-Automation, Geomarketing und Geointelligence, Analyse- und Beratungsleistungen, Verteilung von Werbemitteln, Mediaplanung und Anzeigenvermittlung, digitale Werbung, Online-Marketing, Audio- und Bewegtbildwerbung (z. B. Radio, Streaming, CTV), Out-of-Home-Werbung, Druck- und Produktionsleistungen, Logistik- und Lettershop-Services sowie Konzeptions‑, Design- und sonstige Marketing- und Werbedienstleistungen sein.
Die Aufzählung der Leistungen ist nicht abschließend. Prospega ist berechtigt, auch weitere oder zukünftige Leistungen im Bereich Marketing, Werbung, Medienplanung, Datenanalyse, Software- und Plattformlösungen sowie damit zusammenhängende Beratungs‑, Konzeptions‑, Produktions- und Logistikleistungen anzubieten. Diese Leistungen unterliegen ebenfalls diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Prospega stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. E‑Mail) zu.
Individuelle Vereinbarungen sowie Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Mediaplänen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Angebote
Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekten, Katalogen, Zeitungen oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf den Angaben des Auftraggebers zu Format, Gewicht, Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.
- Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische (z. B. E‑Mail) Auftragsbestätigung durch Prospega zustande. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. E‑Mail).
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Prospega die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Klickzahlen, Conversionraten oder sonstigen Marketingkennzahlen garantiert.
- Leistungserbringung
- Anlieferung und Bereitstellung von Werbemitteln
Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 4 Tage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Prospega haftet für sorgsame Lagerung in den Räumen der beauftragten Dienstleister.
Der Auftraggeber ist für die technische Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Druck‑, Produktions- oder digitalen Werbemittel verantwortlich. Prospega übernimmt keine Haftung für Fehler, die auf unvollständige, fehlerhafte oder technisch ungeeignete Daten des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Sollte sich der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten aufgrund einer verspäteten Anlieferung, kurzfristigen Auftragsänderung oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verzögern, wird der Verteiltermin von Prospega neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
Für die Anlieferung von Werbemitteln gelten ergänzend die jeweils gültigen Anlieferrichtlinien von Prospega. Diese sind vom Auftraggeber einzuhalten.
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien, die bei von Prospega koordinierten Lagern und Verarbeitungszentren der Dienstleister gelagert werden, sind grundsätzlich nicht versichert. Eine Versicherung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Durchführung von Verteilungsleistungen
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur ein Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Anzahl der Haushaltsnamen.
In Hochhäusern oder sonstigen Gebäuden, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt oder nicht möglich ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
Häuser mit Innenbriefkästen werden von der Verteilung ausgeschlossen, wenn nach einmaligem Klingeln während der üblichen Tageszustellzeiten kein Zugang gewährt wird.
Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet, sofern sie durch gut sichtbare Aufkleber oder sonstige eindeutige Hinweise am Briefkasten erkennbar sind.
Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Heime, Ferien- oder Wochenendsiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.
Prospega ist berechtigt, mehrere Werbesendungen unterschiedlicher Auftraggeber zu bündeln und im Rahmen einer Sammelverteilung zuzustellen. Ein Anspruch auf exklusive Verteilung oder eine bestimmte Reihenfolge innerhalb der verteilten Sendungen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Durchführung von Online- und Out-of-Home-Werbung
Prospega bietet umfassende Dienstleistungen in den Bereichen digitaler Werbung, Online-Marketing, Audio- und Bewegtbildwerbung sowie Außenwerbung (Out-of-Home) an.
Die Durchführung von Kampagnen erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Angebots, Mediaplans sowie der vom Auftraggeber freigegebenen Werbemittel.
Media-Budgets für Werbeschaltungen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eingesetzt. Prospega tritt insoweit lediglich als Vermittler oder Dienstleister auf.
Technische Reports, Statistiken und Auswertungen der eingesetzten Plattformen, Netzwerke oder Partnerunternehmen gelten als maßgeblicher Leistungsnachweis für die Durchführung der Kampagnen.
Abweichungen zwischen verschiedenen Messmethoden, Tracking-Systemen, Attributionsmodellen oder Reporting-Systemen können systembedingt auftreten und begründen keinen Mangel der Leistung.
Prospega ist nicht verantwortlich für die Rechtmäßigkeit, technische Verfügbarkeit oder Genehmigung von Drittplattformen oder Werbeflächen.
Änderungen oder Einschränkungen der Leistungen von Drittplattformen oder Werbenetzwerken (z. B. Google, Meta, Programmatic- oder Out-of-Home-Netzwerke), insbesondere hinsichtlich technischer Funktionen, Ausspielmechanismen, Reichweiten, Targeting-Optionen, Werberichtlinien oder algorithmischer Änderungen, liegen außerhalb des Einflussbereichs von Prospega.
Prospega haftet nicht für daraus resultierende Leistungsänderungen, Verzögerungen, Einschränkungen oder Unterbrechungen von Kampagnen.
Die Bereitstellung und Freigabe der Werbemittel obliegen dem Auftraggeber.
Kampagnen beginnen grundsätzlich erst nach Freigabe der Werbemittel durch den Auftraggeber.
Prospega ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen Unterauftragnehmer, Plattformanbieter, Medienpartner, Druckereien oder sonstige Dienstleister einzusetzen.
Prospega erbringt im Rahmen der vertraglichen Leistungen keine Rechts‑, Steuer- oder betriebswirtschaftliche Beratung. Insbesondere erfolgt keine rechtliche Prüfung von Werbeinhalten, Kampagnenkonzepten, Zielgruppenansprachen, Tracking-Methoden oder sonstigen Marketingmaßnahmen auf deren rechtliche Zulässigkeit. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte sowie der geplanten Werbemaßnahmen durch geeignete fachliche Beratung prüfen zu lassen.
- Gewährleistung
Prospega haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Prospega ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung oder Veröffentlichung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Prospega ist berechtigt, erforderlichenfalls Unterauftragnehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistung.
Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden nach Abschluss der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt bzw. entsorgt. Eine Verpflichtung zur weiteren Lagerung besteht nicht. Für nicht abgeholte Restmengen übernimmt Prospega nach Ablauf dieser Frist keine Haftung.
- Beanstandungen
Prospega schuldet den ordnungsgemäßen Einwurf der Sendungen, nicht jedoch den Verbleib der Sendungen in den Briefkästen. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich in Textform (z. B. E‑Mail) zu erfolgen und müssen innerhalb von 3 Tagen nach der Verteilung vorliegen, damit Beanstandungen überprüft werden können.
Bei Beanstandungen zu digitalen Kampagnen sind der Zeitraum, die Art der Schaltung und die betroffenen Plattformen oder Werbemittel genau anzugeben. Auch hier sind Beanstandungen innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen.
Bei begründeten Beanstandungen ist Prospega die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Leistung. Der Nachweis einzelner oder mehrerer nicht erreichter Anschriften in verschiedenen Verteilgebieten berechtigt nicht zu einem Abzug vom Rechnungsbetrag. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet Prospega angemessenen Schadensersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben.
Ergibt sich aus repräsentativen und methodisch nachvollziehbaren Marktforschungen oder vergleichbaren Prüfungen, dass die angestrebte Abdeckungsquote nicht erreicht wurde, werden die Parteien den Sachverhalt gemeinsam prüfen. Im Falle einer nachweisbaren Unterschreitung der vereinbarten Abdeckungsquote kann eine angemessene Kompensation vereinbart werden. Diese ist auf die Höhe der festgestellten Unterschreitung der Abdeckungsquote im betroffenen Zustellgebiet begrenzt.
Schadensersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen. Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
III. Vergütung, Zahlung und Vertragslaufzeit
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Leistungserbringung, sofern nicht ausdrücklich eine Vorauszahlung oder andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Prospega ist insbesondere bei Neukunden oder größeren Aufträgen berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder vollständige Vorkasse zu verlangen.
Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto, ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet.
Prospega ist berechtigt, die Ausführung von Leistungen zurückzustellen oder zu verweigern, solange der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis in Verzug ist. Prospega kann in diesem Fall Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Prospega ist berechtigt, vor Annahme eines Auftrags oder während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen. Sollte sich dabei ergeben, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bestehen, ist Prospega berechtigt, Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder vollständigen Vorkasse abhängig zu machen.
- Wiederkehrende Leistungen / Kündigung
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Bei vereinbarten Werbe- oder Mediakampagnen gelten die im Angebot oder Mediaplan festgelegten Laufzeiten, Budgets und Leistungsumfänge als verbindlich. Eine vorzeitige Beendigung oder Reduzierung der Kampagne durch den Auftraggeber ist nur mit Zustimmung von Prospega möglich.
Wird eine Kampagne vorzeitig beendet oder das vereinbarte Budget nicht vollständig abgerufen, ist Prospega berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten sowie entgangene Vergütungen entsprechend dem vereinbarten Auftragsvolumen in Rechnung zu stellen.
- Auftragsänderungen und Stornierung
Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Textform (z. B. E‑Mail). Änderungen können Auswirkungen auf vereinbarte Preise, Leistungsumfänge und Termine haben.
Erfolgt eine Stornierung weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, ist Prospega berechtigt, bis zu 80 % der vereinbarten Vergütung als Ausfallentschädigung zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bereits entstandene Aufwendungen, insbesondere für Planung, Produktion, Druck, Mediaeinkauf oder sonstige vorbereitende Leistungen, sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu erstatten.
- Rechte und Pflichten
- Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle zur Leistungserbringung erforderlichen Daten, Werbemittel und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch verspätete oder unvollständige Bereitstellung von Materialien oder Informationen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
Bei Online-Kampagnen hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass alle technischen Anforderungen eingehalten werden. Im Übrigen gelten für datenschutzrechtliche Anforderungen die Regelungen in § 15.
- Verantwortung für Werbeinhalte / Freistellung
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Gestaltung und rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Werbemittel. Der Auftraggeber versichert, dass durch deren Verwendung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber‑, Marken‑, Wettbewerbs‑, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt Prospega von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte oder Werbemittel geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verstößen gegen Urheber‑, Marken‑, Wettbewerbs‑, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte.
Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten.
- Urheber- und Nutzungsrechte
Sofern Prospega im Rahmen der Auftragserfüllung kreative oder konzeptionelle Leistungen erbringt, verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung bei Prospega. Nach Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
Prospega ist berechtigt, den Auftraggeber sowie durchgeführte Projekte in angemessener Form als Referenz zu benennen, insbesondere auf der Website, in Präsentationen oder Marketingunterlagen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigten Gründen widerspricht.
- Datenschutz und Datenverarbeitung
Prospega verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Soweit Prospega im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Der Auftraggeber bleibt in diesen Fällen verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO und ist insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Einholung erforderlicher Einwilligungen sowie die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten verantwortlich.
Im Rahmen digitaler Kampagnen können Tracking‑, Targeting- oder Analyse-Tools sowie Plattformdienste von Drittanbietern eingesetzt werden.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass auf seinen eigenen Online-Angeboten alle erforderlichen Datenschutzhinweise, Einwilligungsmechanismen (z. B. Consent-Management-Systeme) und sonstigen datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Prospega ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer oder Plattformanbieter einzusetzen. Sofern hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Auftragsverarbeitung.
- Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung bleiben gesetzliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz unberührt.
- Haftung, höhere Gewalt und Schlussbestimmungen
- Haftung
Prospega haftet für Schäden des Auftraggebers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Prospega nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftung von Prospega ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
- Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
- Höhere Gewalt
Prospega ist von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, soweit und solange Ereignisse höherer Gewalt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Pandemien oder Epidemien, Ausfälle von Transport- oder Kommunikationsnetzen sowie sonstige unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs von Prospega liegende Ereignisse.
In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nicht.
Prospega haftet ferner nicht für Schäden oder Minderung des Verteilgutes, die durch Brand, Witterungseinflüsse, Transport, Lagerung oder durch Handlungen Dritter verursacht werden, sofern Prospega kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
- Allgemeine Bestimmungen
Prospega behält sich vor, Aufträge aufgrund ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder technischen Form abzulehnen, wenn diese gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Verteilaufträge sind erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Prospega GmbH. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Prospega GmbH. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Prospega ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen oder Nachfolgeunternehmen zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Stand März 2026