Menü +
prospega - Logo Schriftzug
prospega - Logo Schriftzug
prospega - Arrow Down Red

AGB

All­ge­mei­ne Grundlagen

  1. Gel­tungs­be­reich und Vertragsparteien

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Ver­trä­ge zwi­schen der Pro­s­pe­ga GmbH, Am Pfaf­fen­pfad 28, 97720 Nüd­lin­gen (nach­fol­gend „Pro­s­pe­ga“ ) und ihren Auf­trag­ge­bern (nach­fol­gend „Kun­den“).

Kun­den im Sin­ne die­ser AGB sind aus­schließ­lich Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 BGB, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts sowie rechts­fä­hi­ge Ver­ei­ne. Per­so­nen, die im Namen oder Auf­trag eines Unter­neh­mens, einer Orga­ni­sa­ti­on oder eines Ver­eins han­deln, gel­ten als Ver­tre­ter des jewei­li­gen Auftraggebers.

Beauf­tragt eine Wer­be- oder Media­agen­tur Leis­tun­gen von Pro­s­pe­ga im Namen eines Drit­ten, gilt grund­sätz­lich die Agen­tur als Auf­trag­ge­ber und Ver­trags­part­ner von Prospega.

Eine Haf­tung oder Zah­lungs­pflicht des bewor­be­nen Unter­neh­mens ent­steht nur dann, wenn die­ses aus­drück­lich als Auf­trag­ge­ber benannt wur­de und Pro­s­pe­ga der Ver­trags­über­nah­me zustimmt.

Gegen­stand der Ver­trä­ge kön­nen ins­be­son­de­re Dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen Media-Auto­ma­ti­on, Geo­mar­ke­ting und Geo­in­tel­li­gence, Ana­ly­se- und Bera­tungs­leis­tun­gen, Ver­tei­lung von Wer­be­mit­teln, Media­pla­nung und Anzei­gen­ver­mitt­lung, digi­ta­le Wer­bung, Online-Mar­ke­ting, Audio- und Bewegt­bild­wer­bung (z. B. Radio, Strea­ming, CTV), Out-of-Home-Wer­bung, Druck- und Pro­duk­ti­ons­leis­tun­gen, Logis­tik- und Let­ter­shop-Ser­vices sowie Konzeptions‑, Design- und sons­ti­ge Mar­ke­ting- und Wer­be­dienst­leis­tun­gen sein.

Die Auf­zäh­lung der Leis­tun­gen ist nicht abschlie­ßend. Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, auch wei­te­re oder zukünf­ti­ge Leis­tun­gen im Bereich Mar­ke­ting, Wer­bung, Medi­en­pla­nung, Daten­ana­ly­se, Soft­ware- und Platt­form­lö­sun­gen sowie damit zusam­men­hän­gen­de Beratungs‑, Konzeptions‑, Pro­duk­ti­ons- und Logis­tik­leis­tun­gen anzu­bie­ten. Die­se Leis­tun­gen unter­lie­gen eben­falls die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wurde.

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, Pro­s­pe­ga stimmt ihrer Gel­tung aus­drück­lich in Text­form (z. B. E‑Mail) zu.

Indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen sowie Anga­ben in Ange­bo­ten, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen oder Media­plä­nen haben Vor­rang vor die­sen AGB.

 

  1. Ange­bo­te

Alle Preis- und Leis­tungs­an­ge­bo­te sind frei­blei­bend und wer­den erst durch Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich. Preis­an­ga­ben gel­ten in EUR zzgl. gesetz­li­cher Mehrwertsteuer.

Ange­bo­te für die Ver­tei­lung von Waren­pro­ben, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Zei­tun­gen oder ähn­li­chen Sen­dun­gen gel­ten für jeweils 1.000 Stück. Die Kal­ku­la­ti­on beruht auf den Anga­ben des Auf­trag­ge­bers zu For­mat, Gewicht, Auf­ga­ben­stel­lung, Ver­teil­art und Bebau­ungs­struk­tur der Ver­teil­ge­bie­te. Bei Ver­än­de­run­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist ein ent­spre­chend ver­än­der­ter Preis zu zah­len. Ver­teil­ob­jek­te, die über Brief­käs­ten zuge­stellt wer­den, müs­sen Brief­kas­ten­for­mat auf­wei­sen. Sper­ri­ge Sen­dun­gen erfor­dern in der Regel einen Preis­auf­schlag von 5 bis 20 Prozent.

 

  1. Ver­trags­schluss

Ein Ver­trag kommt erst durch schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche (z. B. E‑Mail) Auf­trags­be­stä­ti­gung durch Pro­s­pe­ga zustan­de. Münd­li­che Neben­ab­re­den, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen bedür­fen der Text­form (z. B. E‑Mail).

Soweit nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, schul­det Pro­s­pe­ga die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, jedoch kei­nen bestimm­ten wirt­schaft­li­chen oder werb­li­chen Erfolg. Ins­be­son­de­re wer­den kei­ne bestimm­ten Reich­wei­ten, Klick­zah­len, Con­ver­si­on­ra­ten oder sons­ti­gen Mar­ke­ting­kenn­zah­len garantiert.

 

  1. Leistungserbringung
  2. Anlie­fe­rung und Bereit­stel­lung von Werbemitteln

Falls nicht anders ver­ein­bart, ist das Ver­teil­gut recht­zei­tig bis spä­tes­tens 4 Tage vor dem Ver­teil­ter­min frei Haus an die ver­ein­bar­te Lie­fer­an­schrift zu lie­fern. Pro­s­pe­ga haf­tet für sorg­sa­me Lage­rung in den Räu­men der beauf­trag­ten Dienstleister.

Der Auf­trag­ge­ber ist für die tech­ni­sche Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der bereit­ge­stell­ten Druck‑, Pro­duk­ti­ons- oder digi­ta­len Wer­be­mit­tel ver­ant­wort­lich. Pro­s­pe­ga über­nimmt kei­ne Haf­tung für Feh­ler, die auf unvoll­stän­di­ge, feh­ler­haf­te oder tech­nisch unge­eig­ne­te Daten des Auf­trag­ge­bers zurück­zu­füh­ren sind.

Soll­te sich der Ver­teil­be­ginn ins­ge­samt oder an ein­zel­nen Orten auf­grund einer ver­spä­te­ten Anlie­fe­rung, kurz­fris­ti­gen Auf­trags­än­de­rung oder ande­rer vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten­der Umstän­de ver­zö­gern, wird der Ver­teil­ter­min von Pro­s­pe­ga neu dis­po­niert. Auf­wen­dun­gen für War­te­zei­ten, Per­so­nal­be­reit­stel­lung sowie beson­de­re Trans­port- und Regie­kos­ten gehen in die­sem Fal­le zu Las­ten des Auftraggebers.

Für die Anlie­fe­rung von Wer­be­mit­teln gel­ten ergän­zend die jeweils gül­ti­gen Anlie­fer­richt­li­ni­en von Pro­s­pe­ga. Die­se sind vom Auf­trag­ge­ber einzuhalten.

Vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­te Mate­ria­li­en, die bei von Pro­s­pe­ga koor­di­nier­ten Lagern und Ver­ar­bei­tungs­zen­tren der Dienst­leis­ter gela­gert wer­den, sind grund­sätz­lich nicht ver­si­chert. Eine Ver­si­che­rung erfolgt nur, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

 

  1. Durch­füh­rung von Verteilungsleistungen

Wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, erfolgt die Ver­tei­lung aus­schließ­lich an Haus­hal­te durch Brief­kas­ten­ein­wurf. Es wird pro Brief­kas­ten grund­sätz­lich nur ein Exem­plar ein­ge­wor­fen, unab­hän­gig von der Anzahl der Haushaltsnamen.

 

In Hoch­häu­sern oder sons­ti­gen Gebäu­den, in denen ein Brief­kas­ten­ein­wurf nicht erlaubt oder nicht mög­lich ist, kann auch eine mit der Haus­ver­wal­tung abge­stimm­te Men­ge an dem dafür vor­ge­se­he­nen Platz abge­legt werden.

Häu­ser mit Innen­brief­käs­ten wer­den von der Ver­tei­lung aus­ge­schlos­sen, wenn nach ein­ma­li­gem Klin­geln wäh­rend der übli­chen Tages­zu­stell­zei­ten kein Zugang gewährt wird.

Ein­wurf­ver­bo­te wer­den grund­sätz­lich beach­tet, sofern sie durch gut sicht­ba­re Auf­kle­ber oder sons­ti­ge ein­deu­ti­ge Hin­wei­se am Brief­kas­ten erkenn­bar sind.

Von der Ver­tei­lung aus­ge­nom­men sind Gewer­be­ge­bie­te, Büros, Geschäf­te, Hei­me, Feri­en- oder Wochen­end­sied­lun­gen, Kaser­nen, Kran­ken­häu­ser sowie Häu­ser auf Betriebs- und Werks­ge­län­den und sol­che, die außer­halb eines zusam­men­hän­gen­den Wohn­ge­bie­tes liegen.

Für die Ver­tei­lung von Waren­pro­ben, Kata­lo­gen und sper­ri­gen Objek­ten gel­ten beson­de­re Vereinbarungen.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, meh­re­re Wer­be­sen­dun­gen unter­schied­li­cher Auf­trag­ge­ber zu bün­deln und im Rah­men einer Sam­mel­ver­tei­lung zuzu­stel­len. Ein Anspruch auf exklu­si­ve Ver­tei­lung oder eine bestimm­te Rei­hen­fol­ge inner­halb der ver­teil­ten Sen­dun­gen besteht nicht, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wurde.

 

  1. Durch­füh­rung von Online- und Out-of-Home-Werbung

Pro­s­pe­ga bie­tet umfas­sen­de Dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen digi­ta­ler Wer­bung, Online-Mar­ke­ting, Audio- und Bewegt­bild­wer­bung sowie Außen­wer­bung (Out-of-Home) an.

Die Durch­füh­rung von Kam­pa­gnen erfolgt auf Grund­la­ge des ver­ein­bar­ten Ange­bots, Media­plans sowie der vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Werbemittel.

Media-Bud­gets für Wer­be­schal­tun­gen wer­den – sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart – im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers ein­ge­setzt. Pro­s­pe­ga tritt inso­weit ledig­lich als Ver­mitt­ler oder Dienst­leis­ter auf.

Tech­ni­sche Reports, Sta­tis­ti­ken und Aus­wer­tun­gen der ein­ge­setz­ten Platt­for­men, Netz­wer­ke oder Part­ner­un­ter­neh­men gel­ten als maß­geb­li­cher Leis­tungs­nach­weis für die Durch­füh­rung der Kampagnen.

Abwei­chun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Mess­me­tho­den, Track­ing-Sys­te­men, Attri­bu­ti­ons­mo­del­len oder Report­ing-Sys­te­men kön­nen sys­tem­be­dingt auf­tre­ten und begrün­den kei­nen Man­gel der Leistung.

Pro­s­pe­ga ist nicht ver­ant­wort­lich für die Recht­mä­ßig­keit, tech­ni­sche Ver­füg­bar­keit oder Geneh­mi­gung von Dritt­platt­for­men oder Werbeflächen.

Ände­run­gen oder Ein­schrän­kun­gen der Leis­tun­gen von Dritt­platt­for­men oder Wer­be­netz­wer­ken (z. B. Goog­le, Meta, Pro­gram­ma­tic- oder Out-of-Home-Netz­wer­ke), ins­be­son­de­re hin­sicht­lich tech­ni­scher Funk­tio­nen, Aus­spiel­me­cha­nis­men, Reich­wei­ten, Tar­ge­ting-Optio­nen, Wer­be­richt­li­ni­en oder algo­rith­mi­scher Ände­run­gen, lie­gen außer­halb des Ein­fluss­be­reichs von Prospega.

Pro­s­pe­ga haf­tet nicht für dar­aus resul­tie­ren­de Leis­tungs­än­de­run­gen, Ver­zö­ge­run­gen, Ein­schrän­kun­gen oder Unter­bre­chun­gen von Kampagnen.

Die Bereit­stel­lung und Frei­ga­be der Wer­be­mit­tel oblie­gen dem Auftraggeber.

Kam­pa­gnen begin­nen grund­sätz­lich erst nach Frei­ga­be der Wer­be­mit­tel durch den Auftraggeber.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, zur Durch­füh­rung der Leis­tun­gen Unter­auf­trag­neh­mer, Platt­form­an­bie­ter, Medi­en­part­ner, Dru­cke­rei­en oder sons­ti­ge Dienst­leis­ter einzusetzen.

Pro­s­pe­ga erbringt im Rah­men der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen kei­ne Rechts‑, Steu­er- oder betriebs­wirt­schaft­li­che Bera­tung. Ins­be­son­de­re erfolgt kei­ne recht­li­che Prü­fung von Wer­b­e­inhal­ten, Kam­pa­gnen­kon­zep­ten, Ziel­grup­pen­an­spra­chen, Track­ing-Metho­den oder sons­ti­gen Mar­ke­ting­maß­nah­men auf deren recht­li­che Zuläs­sig­keit. Der Auf­trag­ge­ber ist selbst dafür ver­ant­wort­lich, die recht­li­che Zuläs­sig­keit der von ihm bereit­ge­stell­ten Inhal­te sowie der geplan­ten Wer­be­maß­nah­men durch geeig­ne­te fach­li­che Bera­tung prü­fen zu lassen.

 

  1. Gewähr­leis­tung

Pro­s­pe­ga haf­tet nicht für den Wer­be­er­folg. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für Art, Inhalt und Text der Ver­teil­ob­jek­te. Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, bei tech­ni­schen Bean­stan­dun­gen von Inhalt oder Form die Ver­tei­lung ins­ge­samt oder teil­wei­se abzu­leh­nen. Die Ver­tei­lung oder Ver­öf­fent­li­chung von Objek­ten, die gegen bestehen­de Geset­ze ver­sto­ßen, wird nicht durch­ge­führt. Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, erfor­der­li­chen­falls Unter­auf­trag­neh­mer ein­zu­set­zen, haf­tet dann jedoch unein­ge­schränkt für deren Leistung.

Von der Dru­cke­rei etwa ange­lie­fer­te Über­dru­cke kom­men nur dann mit zur Ver­tei­lung, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Etwa­ige Rest­men­gen wer­den nach Abschluss der Ver­tei­lung auf­be­wahrt und anschlie­ßend als Maku­la­tur behan­delt bzw. ent­sorgt. Eine Ver­pflich­tung zur wei­te­ren Lage­rung besteht nicht. Für nicht abge­hol­te Rest­men­gen über­nimmt Pro­s­pe­ga nach Ablauf die­ser Frist kei­ne Haftung.

 

  1. Bean­stan­dun­gen

Pro­s­pe­ga schul­det den ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­wurf der Sen­dun­gen, nicht jedoch den Ver­bleib der Sen­dun­gen in den Brief­käs­ten. Etwa­ige Rekla­ma­tio­nen über nicht ver­trags­ge­rech­te Aus­füh­rung einer Ver­tei­lung müs­sen Tag, Ort, Stra­ße und Haus­num­mer des Rekla­man­ten und die genau­en Umstän­de ent­hal­ten, die den Anlass zur Rekla­ma­ti­on bil­den. Sie haben grund­sätz­lich in Text­form (z. B. E‑Mail) zu erfol­gen und müs­sen inner­halb von 3 Tagen nach der Ver­tei­lung vor­lie­gen, damit Bean­stan­dun­gen über­prüft wer­den können.

Bei Bean­stan­dun­gen zu digi­ta­len Kam­pa­gnen sind der Zeit­raum, die Art der Schal­tung und die betrof­fe­nen Platt­for­men oder Wer­be­mit­tel genau anzu­ge­ben. Auch hier sind Bean­stan­dun­gen inner­halb von 3 Tagen nach Kennt­nis schrift­lich mitzuteilen.

Bei begrün­de­ten Bean­stan­dun­gen ist Pro­s­pe­ga die Mög­lich­keit der Nach­bes­se­rung zu gewäh­ren. Bean­stan­dun­gen eines Tei­les der Leis­tung berech­ti­gen nicht zu Bean­stan­dun­gen der gesam­ten Leis­tung. Der Nach­weis ein­zel­ner oder meh­re­rer nicht erreich­ter Anschrif­ten in ver­schie­de­nen Ver­teil­ge­bie­ten berech­tigt nicht zu einem Abzug vom Rech­nungs­be­trag. Bei begrün­de­ten Bean­stan­dun­gen aus eige­nem Ver­schul­den leis­tet Pro­s­pe­ga ange­mes­se­nen Scha­dens­er­satz im Ver­hält­nis zur Fehl­leis­tung. In die­sem Fall wird die Stück­zahl des von der Bean­stan­dung betrof­fe­nen ein­zel­nen Ver­teil­be­zir­kes gutgeschrieben.

Ergibt sich aus reprä­sen­ta­ti­ven und metho­disch nach­voll­zieh­ba­ren Markt­for­schun­gen oder ver­gleich­ba­ren Prü­fun­gen, dass die ange­streb­te Abde­ckungs­quo­te nicht erreicht wur­de, wer­den die Par­tei­en den Sach­ver­halt gemein­sam prü­fen. Im Fal­le einer nach­weis­ba­ren Unter­schrei­tung der ver­ein­bar­ten Abde­ckungs­quo­te kann eine ange­mes­se­ne Kom­pen­sa­ti­on ver­ein­bart wer­den. Die­se ist auf die Höhe der fest­ge­stell­ten Unter­schrei­tung der Abde­ckungs­quo­te im betrof­fe­nen Zustell­ge­biet begrenzt.

Scha­dens­er­satz kann höchs­tens bis zur Höhe des Auf­trags­wer­tes geleis­tet wer­den. Wei­ter­ge­hen­de Regress­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Stellt sich eine vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lass­te zusätz­li­che Über­prü­fung der Ver­teil­leis­tung als unbe­grün­det her­aus, kön­nen die hier­für ent­stan­de­nen Kos­ten dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt werden.

 

III. Ver­gü­tung, Zah­lung und Vertragslaufzeit

  1. Ver­gü­tung und Zahlungsbedingungen

Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt grund­sätz­lich nach Been­di­gung der Leis­tungs­er­brin­gung, sofern nicht aus­drück­lich eine Vor­aus­zah­lung oder ande­re Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten ver­ein­bart wur­den. Pro­s­pe­ga ist ins­be­son­de­re bei Neu­kun­den oder grö­ße­ren Auf­trä­gen berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder voll­stän­di­ge Vor­kas­se zu verlangen.

Falls nicht anders ver­ein­bart, sind alle Rech­nun­gen nach Erhalt net­to, ohne jeden Abzug zu zah­len. Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den Zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz gemäß § 247 BGB sowie Ein­zie­hungs- und Mahn­kos­ten berechnet.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, die Aus­füh­rung von Leis­tun­gen zurück­zu­stel­len oder zu ver­wei­gern, solan­ge der Auf­trag­ge­ber mit fäl­li­gen Zah­lun­gen aus die­sem oder einem ande­ren Ver­trags­ver­hält­nis in Ver­zug ist. Pro­s­pe­ga kann in die­sem Fall Vor­aus­zah­lung oder eine ange­mes­se­ne Sicher­heits­leis­tung ver­lan­gen. Ver­ein­bar­te Leis­tungs­fris­ten ver­län­gern sich ent­spre­chend um den Zeit­raum des Zahlungsverzuges.

Ein Zurück­be­hal­tungs­recht des Auf­trag­ge­bers ist aus­ge­schlos­sen, soweit es nicht auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, vor Annah­me eines Auf­trags oder wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine Boni­täts­prü­fung des Auf­trag­ge­bers durch­zu­füh­ren. Soll­te sich dabei erge­ben, dass Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit oder Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers bestehen, ist Pro­s­pe­ga berech­tigt, Leis­tun­gen von einer ange­mes­se­nen Vor­aus­zah­lung, Sicher­heits­leis­tung oder voll­stän­di­gen Vor­kas­se abhän­gig zu machen.

 

  1. Wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen / Kündigung

Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen kön­nen nur mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Monats­en­de gekün­digt werden.

Bei ver­ein­bar­ten Wer­be- oder Media­kam­pa­gnen gel­ten die im Ange­bot oder Media­plan fest­ge­leg­ten Lauf­zei­ten, Bud­gets und Leis­tungs­um­fän­ge als ver­bind­lich. Eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung oder Redu­zie­rung der Kam­pa­gne durch den Auf­trag­ge­ber ist nur mit Zustim­mung von Pro­s­pe­ga möglich.

Wird eine Kam­pa­gne vor­zei­tig been­det oder das ver­ein­bar­te Bud­get nicht voll­stän­dig abge­ru­fen, ist Pro­s­pe­ga berech­tigt, die bis dahin ent­stan­de­nen Kos­ten sowie ent­gan­ge­ne Ver­gü­tun­gen ent­spre­chend dem ver­ein­bar­ten Auf­trags­vo­lu­men in Rech­nung zu stellen.

  1. Auf­trags­än­de­run­gen und Stornierung

Nach­träg­li­che Auf­trags­än­de­run­gen bedür­fen der Text­form (z. B. E‑Mail). Ände­run­gen kön­nen Aus­wir­kun­gen auf ver­ein­bar­te Prei­se, Leis­tungs­um­fän­ge und Ter­mi­ne haben.

Erfolgt eine Stor­nie­rung weni­ger als 14 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Leis­tungs­be­ginn, ist Pro­s­pe­ga berech­tigt, bis zu 80 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung als Aus­fall­ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen, sofern der Auf­trag­ge­ber nicht nach­weist, dass ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

Bereits ent­stan­de­ne Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re für Pla­nung, Pro­duk­ti­on, Druck, Media­ein­kauf oder sons­ti­ge vor­be­rei­ten­de Leis­tun­gen, sind in jedem Fall vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

 

  1. Rech­te und Pflichten
  2. Pflich­ten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass alle zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­li­chen Daten, Wer­be­mit­tel und Infor­ma­tio­nen voll­stän­dig, rich­tig und recht­zei­tig zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Ver­zö­ge­run­gen oder Mehr­auf­wen­dun­gen, die durch ver­spä­te­te oder unvoll­stän­di­ge Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en oder Infor­ma­tio­nen ent­ste­hen, gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. Ver­ein­bar­te Leis­tungs­fris­ten ver­län­gern sich entsprechend.

Bei Online-Kam­pa­gnen hat der Auf­trag­ge­ber sicher­zu­stel­len, dass alle tech­ni­schen Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Im Übri­gen gel­ten für daten­schutz­recht­li­che Anfor­de­run­gen die Rege­lun­gen in § 15.

  1. Ver­ant­wor­tung für Wer­b­e­inhal­te / Freistellung

Der Auf­trag­ge­ber trägt die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung für Inhalt, Gestal­tung und recht­li­che Zuläs­sig­keit der bereit­ge­stell­ten Wer­be­mit­tel. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass durch deren Ver­wen­dung kei­ne Rech­te Drit­ter, ins­be­son­de­re Urheber‑, Marken‑, Wettbewerbs‑, Per­sön­lich­keits- oder sons­ti­ge Schutz­rech­te ver­letzt werden.

 

Der Auf­trag­ge­ber stellt Pro­s­pe­ga von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf­grund der vom Auf­trag­ge­ber bereit­ge­stell­ten Inhal­te oder Wer­be­mit­tel gel­tend gemacht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ansprü­che wegen Ver­stö­ßen gegen Urheber‑, Marken‑, Wettbewerbs‑, Per­sön­lich­keits- oder Datenschutzrechte.

Die Frei­stel­lung umfasst auch die ange­mes­se­nen Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung, ein­schließ­lich etwa­iger Anwalts- und Gerichtskosten.

 

  1. Urhe­ber- und Nutzungsrechte

Sofern Pro­s­pe­ga im Rah­men der Auf­trags­er­fül­lung krea­ti­ve oder kon­zep­tio­nel­le Leis­tun­gen erbringt, ver­blei­ben sämt­li­che Urhe­ber- und Nut­zungs­rech­te bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung bei Pro­s­pe­ga. Nach Zah­lung erhält der Auf­trag­ge­ber ein ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht für den ver­ein­bar­ten Zweck.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, den Auf­trag­ge­ber sowie durch­ge­führ­te Pro­jek­te in ange­mes­se­ner Form als Refe­renz zu benen­nen, ins­be­son­de­re auf der Web­site, in Prä­sen­ta­tio­nen oder Mar­ke­ting­un­ter­la­gen, sofern der Auf­trag­ge­ber dem nicht aus berech­tig­ten Grün­den widerspricht.

 

  1. Daten­schutz und Datenverarbeitung

Pro­s­pe­ga ver­ar­bei­tet per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus­schließ­lich im Ein­klang mit den gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG).

Soweit Pro­s­pe­ga im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, erfolgt dies aus­schließ­lich im Rah­men einer Auf­trags­ver­ar­bei­tung gemäß Art. 28 DSGVO auf Grund­la­ge einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung zur Auftragsverarbeitung.

Der Auf­trag­ge­ber bleibt in die­sen Fäl­len ver­ant­wort­li­che Stel­le im Sin­ne der DSGVO und ist ins­be­son­de­re für die Recht­mä­ßig­keit der Daten­ver­ar­bei­tung, die Ein­ho­lung erfor­der­li­cher Ein­wil­li­gun­gen sowie die Erfül­lung gesetz­li­cher Infor­ma­ti­ons­pflich­ten verantwortlich.

Im Rah­men digi­ta­ler Kam­pa­gnen kön­nen Tracking‑, Tar­ge­ting- oder Ana­ly­se-Tools sowie Platt­form­diens­te von Dritt­an­bie­tern ein­ge­setzt werden.

Der Auf­trag­ge­ber hat sicher­zu­stel­len, dass auf sei­nen eige­nen Online-Ange­bo­ten alle erfor­der­li­chen Daten­schutz­hin­wei­se, Ein­wil­li­gungs­me­cha­nis­men (z. B. Con­sent-Manage­ment-Sys­te­me) und sons­ti­gen daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten werden.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, zur Erbrin­gung der Leis­tun­gen Unter­auf­trag­neh­mer oder Platt­form­an­bie­ter ein­zu­set­zen. Sofern hier­bei per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet wer­den, erfolgt dies aus­schließ­lich im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­ga­ben zur Auftragsverarbeitung.

  1. Ver­trau­lich­keit

Bei­de Par­tei­en ver­pflich­ten sich, alle im Rah­men der Zusam­men­ar­beit erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behan­deln und Drit­ten nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung zugäng­lich zu machen. Die­se Ver­pflich­tung gilt auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses fort. Bei einem Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tung blei­ben gesetz­li­che Ansprü­che auf Unter­las­sung und Scha­dens­er­satz unberührt.

 

  1. Haf­tung, höhe­re Gewalt und Schlussbestimmungen
  2. Haf­tung

Pro­s­pe­ga haf­tet für Schä­den des Auf­trag­ge­bers nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit.

Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet Pro­s­pe­ga nur bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten). Kar­di­nal­pflich­ten sind sol­che Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­ge­ber regel­mä­ßig ver­trau­en darf.

In die­sem Fall ist die Haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt.

Die Haf­tung von Pro­s­pe­ga ist – soweit gesetz­lich zuläs­sig – der Höhe nach auf den jewei­li­gen Auf­trags­wert begrenzt.

Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, bei Ansprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz sowie bei sons­ti­gen gesetz­lich zwin­gen­den Haftungstatbeständen.

 

  1. Ver­jäh­rung

Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Män­geln oder Pflicht­ver­let­zun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ver­jäh­ren – soweit gesetz­lich zuläs­sig – inner­halb von zwölf Mona­ten ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Dies gilt nicht für Ansprü­che auf­grund vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Pflicht­ver­let­zun­gen, bei Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie bei sons­ti­gen gesetz­lich zwin­gen­den Haftungstatbeständen.

 

  1. Höhe­re Gewalt

Pro­s­pe­ga ist von der Ver­pflich­tung zur Leis­tungs­er­brin­gung befreit, soweit und solan­ge Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt die Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen. Als höhe­re Gewalt gel­ten ins­be­son­de­re Natur­ka­ta­stro­phen, extre­me Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, Streiks, recht­mä­ßi­ge Aus­sper­run­gen, behörd­li­che Anord­nun­gen, Pan­de­mien oder Epi­de­mien, Aus­fäl­le von Trans­port- oder Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen sowie sons­ti­ge unvor­her­seh­ba­re und außer­halb des Ein­fluss­be­reichs von Pro­s­pe­ga lie­gen­de Ereignisse.

In die­sen Fäl­len ver­län­gern sich ver­ein­bar­te Leis­tungs­fris­ten um die Dau­er der Stö­rung ein­schließ­lich einer ange­mes­se­nen Wie­der­an­lauf­zeit. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers bestehen inso­weit nicht.

Pro­s­pe­ga haf­tet fer­ner nicht für Schä­den oder Min­de­rung des Ver­teil­gu­tes, die durch Brand, Wit­te­rungs­ein­flüs­se, Trans­port, Lage­rung oder durch Hand­lun­gen Drit­ter ver­ur­sacht wer­den, sofern Pro­s­pe­ga kein vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten trifft.

 

  1. All­ge­mei­ne Bestimmungen

Pro­s­pe­ga behält sich vor, Auf­trä­ge auf­grund ihres Inhalts, ihrer Her­kunft oder tech­ni­schen Form abzu­leh­nen, wenn die­se gegen Geset­ze, behörd­li­che Bestim­mun­gen oder die guten Sit­ten ver­sto­ßen oder deren Durch­füh­rung unzu­mut­bar ist. Ver­teil­auf­trä­ge sind erst nach Vor­la­ge eines Mus­ters und des­sen Bil­li­gung bin­dend. Die Ableh­nung eines Auf­tra­ges wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mitgeteilt.

Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist der Sitz der Pro­s­pe­ga GmbH. Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ver­hält­nis der Sitz der Pro­s­pe­ga GmbH. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Pro­s­pe­ga ist berech­tigt, Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis auf ver­bun­de­ne Unter­neh­men oder Nach­fol­ge­un­ter­neh­men zu über­tra­gen, sofern hier­durch kei­ne berech­tig­ten Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers beein­träch­tigt werden.

 

  1. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unbe­rührt. Anstel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung gilt eine sol­che wirk­sa­me Rege­lung als ver­ein­bart, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung am nächs­ten kommt.

 

 

Stand März 2026