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AGB

Ange­bo­te

1. Alle Preis- und Leis­tungs­an­ge­bo­te sind frei­blei­bend und wer­den erst durch Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich. Preis­an­ga­ben gel­ten in EUR zzgl. gesetz­li­cher Mehrwertsteuer.

2. Ange­bo­te für die Ver­tei­lung von Waren­pro­ben, Prospekt‑, Katalog‑, Zei­tungs- oder ähn­li­chen Sen­dun­gen gel­ten für jeweils 1.000 Stück. Die Kal­ku­la­ti­on beruht auf Anga­ben des Auf­trag­ge­bers zu For­mat und Gewicht des Ver­teil­ob­jek­tes sowie Auf­ga­ben­stel­lung, Ver­teil­art und Bebau­ungs­struk­tur der Ver­teil­ge­bie­te. Bei Ver­än­de­run­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist ein ent­spre­chend ver­än­der­ter Preis zu zah­len. Ver­teil­ob­jek­te, die über Brief­käs­ten zuge­stellt wer­den, müs­sen Brief­kas­ten­for­mat auf­wei­sen. Sper­ri­ge Sen­dun­gen erfor­dern in der Regel einen Preis­auf­schlag von 5 bis 20 Prozent.

 

Anlie­fe­rung

3. Falls nicht anders ver­ein­bart, ist das Ver­teil­gut recht­zei­tig bis spä­tes­tens 4 Tage vor dem Ver­teil­ter­min frei Haus an die ver­ein­bar­te Lie­fer­an­schrift zu lie­fern. Das Ver­teil­un­ter­neh­men haf­tet für sorg­sa­me Lage­rung in sei­nen Räumen.

4. Wird der Ver­teil­be­ginn ins­ge­samt oder an ein­zel­nen Orten durch ver­zö­ger­te Anlie­fe­rung, kurz­fris­ti­ge Auf­trags­än­de­rung oder ande­re vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten­de Grün­de ver­zö­gert, wird der Ver­teil­ter­min neu dis­po­niert. Auf­wen­dun­gen für War­te­zei­ten, Per­so­nal­be­reit­stel­lung sowie beson­de­re Trans­port- und Regie­kos­ten gehen in die­sem Fal­le zu Las­ten des Auftraggebers.

 

Durch­füh­rung

5. Wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart, erfolgt die Ver­tei­lung aus­schließ­lich an Haus­hal­te durch Brief­kas­ten­ein­wurf. Es wird pro Brief­kas­ten grund­sätz­lich nur 1 Exem­plar ein­ge­wor­fen, unab­hän­gig von der Men­ge der Haus­halt­na­men, es sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber schrift­lich eine ande­re Abde­ckungs­quo­te wünscht. In Hoch­häu­sern, in denen ein Brief­kas­ten­ein­wurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Haus­ver­wal­tung abge­stimm­te Men­ge an dem dafür vor­ge­se­he­nen Platz abge­legt wer­den. Ist ein Haus mit Innen­brief­käs­ten ver­schlos­sen und wird auch nach mehr­ma­li­gen Klin­geln nicht geöff­net, so wird die­ses Haus nicht bedient. Ein­wurf­ver­bo­te wer­den grund­sätz­lich beach­tet (Brief­käs­ten gekenn­zeich­net durch gut sicht­ba­re Auf­kle­ber). Von der Ver­tei­lung aus­ge­nom­men sind Gewer­be­ge­bie­te, Büros, Geschäf­te, Hei­me, Aus­län­der- und Feri­en­sied­lun­gen, Kaser­nen, Kran­ken­häu­ser, sowie Häu­ser auf Betriebs- und Werks­ge­län­den und sol­che, die außer­halb eines zusam­men­hän­gen­den Wohn­ge­bie­tes lie­gen. Für die Ver­tei­lung von Waren­pro­ben, Kata­lo­gen und sper­ri­gen Objek­ten gel­ten beson­de­re Vereinbarungen.

 

Gewähr­leis­tung

6. Das Ver­teil­un­ter­neh­men haf­tet nicht für den Wer­be­er­folg. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für Art, Inhalt und Text der Ver­teil­ob­jek­te. Das Ver­teil­un­ter­neh­men ist berech­tigt, bei tech­ni­schen Bean­stan­dun­gen von Inhalt oder Form die Ver­tei­lung ins­ge­samt oder teil­wei­se abzu­leh­nen. Die Ver­tei­lung von Objek­ten, die gegen bestehen­de Geset­ze ver­sto­ßen, wird nicht durchgeführt.

7. Abhän­gig von den ört­li­chen Gege­ben­hei­ten wird vom Auf­trag­neh­mer eine Belie­fe­rung von 90 Pro­zent der erreich­ba­ren Haus­hal­te ange­strebt. Das Ver­teil­un­ter­neh­men ist berech­tigt, erfor­der­li­chen­falls Sub­un­ter­neh­mer ein­zu­set­zen, haf­tet dann jedoch unein­ge­schränkt für deren Leistung.

8. Von der Dru­cke­rei etwa ange­lie­fer­te Über­dru­cke kom­men nur dann mit zur Ver­tei­lung, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Etwa­ige Rest­men­gen wer­den bis zu zwei Wochen nach der Ver­tei­lung auf­be­wahrt und anschlie­ßend als Maku­la­tur behandelt.

 

Bean­stan­dun­gen

9. Etwa­ige Rekla­ma­tio­nen über nicht ver­trags­ge­rech­te Aus­füh­rung einer Ver­tei­lung müs­sen Tag, Ort, Stra­ße und Haus­num­mer sowie Namen des Rekla­man­ten und die genau­en Umstän­de ent­hal­ten, die den Anlass zur Rekla­ma­ti­on bil­den. Sie haben grund­sätz­lich schrift­lich zu erfol­gen und müs­sen inner­halb von 3 Tagen nach der Ver­tei­lung beim Auf­trag­neh­mer vor­lie­gen, damit Bean­stan­dun­gen über­prüft und abge­stellt wer­den kön­ne. Bei begrün­de­ten Bean­stan­dun­gen ist dem Ver­teil­un­ter­neh­men die Mög­lich­keit der Nach­bes­se­rung zu gewäh­ren. Bean­stan­dun­gen eines Tei­les der Leis­tung berech­ti­gen nicht nur Bean­stan­dun­gen der gesam­ten Leis­tun­gen. Ins­be­son­de­re berech­tigt der Nach­weis von ein­zel­nen oder meh­re­ren Anschrif­ten, die sich in ver­schie­de­nen Ver­teil­be­zir­ken befin­den, nicht zum Abzug von der Rech­nung. Bei begrün­de­ten Bean­stan­dun­gen aus eige­nem Ver­schul­den leis­tet das Ver­teil­un­ter­neh­men ange­mes­se­nen Scha­dens­er­satz in Ver­hält­nis zur Fehl­leis­tung. In die­sem Fall wird die Stück­zahl des von der Bean­stan­dung betrof­fe­nen ein­zel­nen Ver­teil­be­zir­kes gut­ge­schrie­ben. Ergibt sich aus Haus­halts­be­fra­gun­gen, dass nach­weis­lich mehr als 10 Pro­zent der ange­streb­ten Abde­ckungs­quo­te nicht ver­teilt wur­den, so steht dem Auf­trag­ge­ber das Recht auf gleich­pro­zen­ti­gen Rech­nungs­ab­zug für das jewei­li­ge Zustell­ge­biet zu. Scha­dens­er­satz kann höchs­tens bis zur Höhe des Auf­trags­wer­tes geleis­tet wer­den. Wei­ter­ge­hen­de Regress­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Stellt sich eine vom Auf­trag­ge­ber ver­an­lass­te zusätz­li­che Über­prü­fung der Ver­teil­leis­tung als unbe­grün­det her­aus, kön­nen die hier­für ent­stan­de­nen Kos­ten dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung gestellt werden.

 

Zah­lung

10. Rech­nungs­stel­lung erfolgt nach Been­di­gung der Ver­tei­lung oder wahl­wei­se wöchent­lich. Falls nicht anders ver­ein­bart, sind alle Rech­nun­gen nach Erhalt net­to ohne jeden Abzug zu zah­len. Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den Zin­sen in Höhe von 3 Pro­zent über dem jeweils gül­ti­gen Dis­kont­satz der Bun­des­bank sowie Ein­zie­hungs- und Mahn­kos­ten berech­net. Die Aus­füh­rung von lau­fen­den Auf­trä­gen kann bis zur Beglei­chung rück­stän­di­ger Rech­nun­gen zurück­ge­stellt und gege­be­nen­falls Vor­aus­zah­lung ver­langt werden.

 

All­ge­mei­nes

11. Bei höhe­re Gewalt, ins­be­son­de­re Unwet­ter, Streik, unver­schul­de­ten Ver­zö­ge­run­gen, z. B. bei Betriebs­stö­run­gen gleich wel­cher Art, haf­tet das Ver­teil­un­ter­neh­men nicht für Ter­min­ein­hal­tung. Des Wei­te­ren ent­fällt die Haf­tung für Schä­den oder Min­de­rung des Ver­teil­gu­tes durch Brand, Wit­te­rungs­ein­flüs­se, Bruch, Ver­sand oder durch Dritte.

12. Nach­träg­li­che Auf­trags­än­de­run­gen bedür­fen der Schrift­form. Ver­wen­den Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer wider­spre­chen­de AGB, so haben die AGB des Auf­trag­neh­mers Vor­rang und gel­ten aus­schließ­lich. Sind ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam, so wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

13. Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen kön­nen nur mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Monats­schluss gekün­digt werden.

14. Der Leis­tungs­an­bie­ter behält sich vor, Ver­teil­auf­trä­ge und Bei­la­gen­auf­trä­ge wegen des Inhalts, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen, sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grund­sät­zen abzu­leh­nen, wenn deren Inhalt gegen Geset­ze, behörd­li­che Bestim­mun­gen oder die guten Sit­ten ver­stößt oder deren Ver­öf­fent­li­chung unzu­mut­bar ist. Ver­teil­auf­trä­ge sind erst nach Vor­la­ge eines Mus­ters und deren Bil­li­gung bin­dend. Die Ableh­nung eines Auf­tra­ges wird dem Auf­trag­ge­ber schnellst­mög­lich mitgeteilt.

15. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist der Fir­men­sitz des Auftragnehmers.